Inkasso in der neuen Zivilprozessordnung

Inhalt: Derzeit regelt die neue Zivilprozessordnung nicht nur die Ordnung eines Zahlungsverfahrens, sondern auch das Verfahren fuer geringfuegige Forderungen. Das Verfahren der Zahlungsverordnung betrifft die bestimmten, fluessigen und durchstellbaren Inkasso. Die Schuldner muessen erstmals eine Vorladung von dem Glaeubiger kriegen. Das Verfahren fuer geringfuegige Forderungen ist eine der Neuheiten der Zivilprozessordnung. Dieses Verfahren kann fuer Ansprueche mit einem Wert von bis 10.000 RON angewendet werden.

Am 1. Februar 2013 ist die neue Zivilprosessordnung ins Kraft gekommen. Diese hat wichtige Neuigkeiten im Gerichtsverfahren gebracht, insbesonders bezüglich Inkasso.

Die Neue ZPO regelt folgende Inkassoverfahren: das Verfahren für den Zahlungsbeschluss, das Verfahren für geringe Forderungen, und dass allgemeine Gerichtsverfahren.

Also sind die Neuigkeiten folgende: OG 5/2001 und OUG 119/2007 wurden außer Kraft gesetzt, und die neue gerichtliche Inkassoverfahren wurden geregelt. Im Folgenden werden wir über die zwei Schnellverfahren sprechen.

Das Verfahren für den Zahlungsbeschluss ist ein Verfahren für bestimmte, liquide und durchstellbare Forderungen, und ist von Artikel 1013-1024 ZPO geregelt.
Im Unterschied zum altem Gesetz, die neue ZPO regelt hier ein obligatorisches außergerichtliches Vorferfahren – die Mahnung. Der Gläubiger muss diese Mahnung – durch Post oder Gerichtsvollzieher – dem Schuldner schicken, damit dieser in 15 Tage die geschuldete Summe bezahlt.

Falls der Schuldner nicht in 15 Tage bezahlt, kann der Gläubiger das gerichtliche Verfahren starten.
Unserer Meinung nach wird das ganze Verfahren so verlängert, denn der Gläubiger kann nicht sofort eine Klage beim Gericht erheben, sondern er muss 15 Tage warten.

Dieses Vorferfahren ist obligatorisch, und der Beweis muss sich in der Anlage des Gerichtantrags befinden, sowie die andere Beweismittel die der Gläubiger dem Gericht präsentiert. Falls der Beweis des Vorferfahrens nicht dem Gericht präsentiert wird, ist der ganze Antrag unzulässig.

Zum Gerichtsantrag soll man auch alle Beweise der Forderung anhängen: diese können Schuldtitel, Rechnungen, oder andere Dokumente sein. Der Antrag und die anliegende Dokumente sollen in ausreichende Exemplare deponiert werden: einer für jede Partei und eine für das Gericht.

Der Schuldner kann eine Klageantwort formulieren, spätestens 3 Tage bevor das Gerichtstermin. Das Gericht wird diese Antwort überprüfen. Falls der Schuldner die Antwort nicht formuliert, kann man das als eine Anerkennung der Schuld betrachten. Die Klageantwort wird dem Gläubiger nicht überwiesen, sondern dieser kann es beim Gerichtsdossier studieren.
Als Beweismittel gelten nur Dokumente, so wie es auch im vorherigem Gesetz geregelt war.

Das Gericht kann den Antrag total oder teilweise bewilligen, und einen Urteil geben indem man auch einen Termin feststellt, indem der Schuldner beyahlen muss – 10 bis 30 Tage. Der Richter kann einen anderen Termin feststellen nur wenn der Gläubiger und der Schuldner zustimmen.
Falls der Antrag teilweise bewilligt wird, kann man für die restliche Summe einen Antrag im allgemeinen Gerichtsverfahren stellen.
Laut der ZPO ist der Urteil in diesem Verfahren rechtskräftig auch wenn der Schuldner eine Beschwerde einreicht, bis das Gericht gegenüber dieser Beschwerde einen Urteil fällt. Diese Beschwerde kann vom Gläubiger sowie vom Schuldner in 10 Tage nach der Überweisung des initialen Urteils eingereicht werden.

Die Beschwerde verhindert nicht die Vollstreckung des initialen Urteils, aber der Schuldner kann die Suspendierung der Vollstreckung beantragen, sofern er eine vom Gericht festgestellte Kaution bezahlt.
Wenn die Beschwerde bewilligt wird, wird der initiale Urteil total oder teilweise annuliert.
Um zur Zwangsvollstreckung vorzugehen erfordet die neue ZPO kein anderes Verfahren mehr, also mit dem definitiven Urteil kann man sofort den Zwangsvollstreckungserlaubnis beantragen.

Das Verfahren für geringe Forderungen ist eine Neuigkeit der neuen ZPO (Artikel 1025-1032) und ist für Forderungen die kleiner sind als 10.000 RON zulässig. Beim 10.000 RON Grenzwert berücksichtigt man nur die Schuld ohne Zinsen.
In diesem Verfahren wird der Gläubiger einen Formular füllen, der alle Informationen bezüglich der Rechtstreit enthalten wird. Die mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, aber die Parteien können es durch den Formular verlangen. Das Gericht kann auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung feststellen.

Das Sonderverfahren für geringe Forderungen ist nicht erforderlich, der Gläubiger kann zwischen dieses und das allgemeine Gerichtsverfahren wählen. Falls die Streitsache nicht durch das Sonderverfahren gelöst werden kann, ist das Gericht verpflichtet die Parteien zu informieren. Der Gläubiger kann den Antrag zurückziehen, oder dieses kann durch das allgemeine Verfahren gelöst werden.
In dieses Verfahren ist kein Vorverfahren obligatorisch, also kann der Gläubiger sofort den Gerichtsantrag einstellen. Also wird er den Formular füllen, und alle Beweismittel (Dokumente) anliegen, in so viele Exemplare vie wiele Parteien, und einien zusätzlichen für das Gericht.
Der Schuldner hat auch einen Formular, aber es ist nicht erforderlich diesen zu benutzen, sondern kann er in jeglicher Weise antworten. Diese Antwort soll in 30 Tage formuliert werden. Nachher wird der Richter einen Gerichtstermin feststellen.
Falls der Schuldner keine Antwort formuliert, wird das ganze Verfahren höchstens 60 Tage dauern.
Als Beweismittel gelten grundsätzlich nur Dokumente, aber man kann auch andere Beweismittel benützen, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig zum Gegenstand des Verfahrens sind.

Am Ende ertelit das Gericht einen rechtskräftigen Urteil, dass in 30 Tagen angefochten werden kann. Der Schuldner kann die Suspendierung der Vollstreckung beantragen, aber nur mit einer Kaution von 10% der Gegenstandes. Der Urteil gegenüber der Beschwerde ist definitiv.

Für beide der präsentierten Verfahren gelten kleine Gerichtskosten: beim Verfahren für das Zahlungsbeschluss – 200 RON, und beim Verfahren für kleine Forderungen – entweder 50 RON (Forderungen von höchstens 2000 RON) oder 200 RON (Forderungen zwischen 2000 und 10000 RON).


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